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13.05.2024
"Vaterschaft missgönnt: Mutter muss Abstammungsgutachten allein bezahlen
Der biologische Vater eines Kindes ist durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln, wenn die
Mutter sogenannten "Mehrverkehr" hatte. Die Kosten müssen in so einem Fall alle Beteiligten anteilig
tragen, denn Kindesmutter und potentielle Väter veranlassen das Verfahren in gleicher Weise dadurch,
dass sie miteinander geschlechtlich verkehrt haben. Im Fall des Hanseatischen Oberlandesgerichts in
Bremen (OLG) lag die Sache jedoch anders.
Hier war sich das OLG mit dem vorinstanzlichen Amtsgericht (AG) einig: Die Mutter musste sowohl
das Verfahren als auch das Abstammungsgutachten alleine bezahlen. Denn hier gab es nicht mehrere
Sexualkontakte innerhalb der sogenannten gesetzlichen Empfängniszeit - also keinen Mehrverkehr. Es
kam vielmehr nur ein einzelner Mann als Vater infrage. Und dieser wollte sogar gern der gesetzliche Vater
des Kindes sein. Selbst die Mutter bezweifelte nicht, dass er der Erzeuger war, und hätte mittels
Vaterschaftsanerkennung beim Jugendamt zustimmen können, um die Verfahrenskosten zu vermeiden.
Doch sie missgönnte dem Mann den Status als gesetzlicher Vater, weil er sich um das Kind ihrer Meinung
nach nicht ausreichend kümmere. Sowohl AG als auch OLG beurteilten dieses Verhalten als mutwillig
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und reagierten mit dem Auferlegen von Kosten.
Hinweis: Die gesetzliche Empfängniszeit dauert vom 300. bis zu dem 181. Tag vor der Geburt des
Kindes. Sie ist so lang, um alle außergewöhnlichen biologischen Varianten der Zeugung zu erfassen.
Quelle: Hanseatisches OLG in Bremen, Beschl. v. 29.02.2024 - 4 UF 1/24
Fundstelle: www.oberlandesgericht.bremen.de
Quelle: MI-Online Ausgabe 05/2024 von astii@deubner-verlag.de"
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