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15.07.2024
"Klageweg vereinfacht: BGH ändert seine Rechtsprechung zum Kindesunterhalt im Wechselmodell
Im "echten Wechselmodell", bei dem Kinder getrennt lebender Eltern sich hälftig in beiden
Haushalten aufhalten, war es bislang kompliziert, Unterhalt einzuklagen. Der "Wenigerverdiener",
dem ein Ausgleich zustünde, musste sich dafür erstmal das Recht durch ein vorgeschaltetes
Sorgerechtsverfahren verschaffen, in dem das Gericht alternativ einen neutralen Ergänzungspfleger
für den Aufgabenkreis "Unterhalt" einsetzen kann. So war es bislang auf Basis einer Entscheidung
des Bundesgerichtshofs (BGH).
2024 hat der BGH diese Rechtsprechung aufgegeben und in einer Fallgestaltung unverheirateter
Eltern (für Geschiedene muss das Gleiche gelten) die Tür dafür geöffnet, ohne dieses Vorverfahren
auszukommen. Im Fall eines Wechselmodells sind jetzt beide - nicht miteinander verheirateten -
Eltern in der Lage, direkt den Unterhalt einzuklagen. Das Kind ist dann der Antragsteller - vertreten
durch einen Elternteil -, und beide Eltern können Gegner sein. Es war bisher undenkbar, dass auf
diese Weise ein Elternteil quasi auf beiden Seiten des Verfahrens steht.
Der BGH hält das nun für zulässig, weil es sich bei den gegen die Eltern als Teilschuldner (§ 1606
Bürgerliches Gesetzbuch) gerichteten Unterhaltsansprüchen um verschiedene Verfahrensgegenstände
handelt. Zur Ermöglichung der abschließenden Klärung des gesamten Unterhalts in einem Verfahren
sei das verfahrensökonomisch.
Hinweis: Bevor der BGH seine Entscheidung vom 10.04.2024 veröffentlicht hatte, kam das
Oberlandesgericht Nürnberg zum selben Ergebnis (Beschl. v. 23.05.2024 - 10 WF 168/24).
Quelle: BGH, Beschl. v. 10.04.2024 - XII ZB 459/23
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de
zum Thema: Familienrecht
Quelle: Aktuelle Rechtsinformationen 07/2024 von Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG"
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