Anwaltskanzlei Meusel
gegründet am 01. Juli 1990

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13.05.2024

"Billigkeitsprüfung: Eigener Wohlstand widerspricht nicht dem Anspruch auf Versorgungsausgleich

Der Anspruch auf Versorgungsausgleich setzt nicht voraus, dass man bedürftig ist. Davon war eine
Ärztin, die ein Immobilienvermögen geerbt hatte, aus dem sie rund 16.500 EUR im Monat einnahm,
und die aus dem Zugewinnausgleich bereits rund 350.000 EUR vom Ehemann bekommen hatte, auch
weit entfernt. Dennoch verlangte sie Anteile der Altersversorgung von ihrem Ehemann - die Sache
ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH).
Das zuständige Oberlandesgericht fand, dass sie angesichts ihrer eigenen auskömmlichen
Verhältnisse darauf verzichten müsse, zusätzlich auch noch Anteile der Altersversorgung ihres
Ehemanns zu erhalten, der weitaus weniger Vermögen besaß als sie. Sonst bestünde im Ergebnis ein
erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht. Den Zugewinnausgleich, den sie bekommen habe,
habe allein der Mann erarbeitet. Der Mann sei auf seine Altersvorsorge angewiesen.
Diese Wertung trug der BGH jedoch nicht mit. Zwar sind Fälle einer groben Unbilligkeit nach
Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten
denkbar - sie bleiben jedoch die Ausnahme. Dafür müsste nicht nur der insgesamt
ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes Einkommen oder Vermögen verfügen, dass seine
Altersversorgung voll abgesichert ist (so wie hier). Zum anderen müsse der insgesamt
ausgleichspflichtige Ehegatte auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung
seines Unterhalts dringend angewiesen sein. Und diese zweite Voraussetzung war hier nicht erfüllt,
weil der Mann nach Durchführung des Versorgungsausgleichs immer noch rund 2.000 EUR
Altersrente zur Verfügung haben würde. Und dies ist mehr als ein durchschnittliches
Renteneinkommen.
Hinweis: Die Abweichung vom starren Halbteilungsprinzip beim Versorgungsausgleich ist eine
seltene Ausnahme.
Quelle: BGH, Beschl. v. 31.01.2024 - XII ZB 259/23
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de
Quelle: MI-Online Ausgabe 05/2024 von astii@deubner-verlag.de"



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