Anwaltskanzlei Meusel
gegründet am 01. Juli 1990

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13.05.2024

"Vorsicht vor Steuerstraftat: Familienkasse muss dringend mitgeteilt werden, wenn Kind nicht mehr bei Kindergeldempfänger lebt

Typische Falle nach Trennung von Eltern: Das Kindergeld wird an den Elternteil weitergezahlt, der
nicht mehr mit dem Kind zusammenlebt. Dann ist es an den Finanzgerichten - wie hier am
Finanzgericht Bremen (FG) -, die Sache nicht nur zu klären, sondern auch die unberechtigt gezahlten
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Beträge wieder in die Familienkasse zurückzuholen.
So war es im Fall eines Mannes, dessen Frau ohne sein Einverständnis im Juli mit dem gemeinsamen
Kind ausgezogen war. Vor dem Familiengericht wurde Mitte September über den Lebensmittelpunkt des
Kindes verhandelt - mit dem Ergebnis, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht bekam und das Kind
weiter bei ihr wohnen durfte. Im Oktober meldete die Mutter das Kind rückwirkend zum Juli um. Erst im
Dezember teilte der Mann dies der Familienkasse mit. Dass er das Kindergeld von August bis Dezember
an die Familienkasse zurückzahlen musste, lag auch daran, dass die Mutter nicht auf dem dafür
vorgesehenen Formular bestätigte, dass er es an sie weitergeleitet hatte. Er meinte, dass ihm das
Kindergeld noch bis zur Sorgerechtsentscheidung im September zugestanden habe, weil er vorher mit
einem Auszug seines Kindes gar nicht einverstanden gewesen sei und noch das Mitsorgerecht gehabt
habe.
Darauf kam es dem FG, das ihn zur Rückzahlung verurteilte, aber nicht an. Sobald das Kind nicht
zeitnah in den Haushalt des kindergeldberechtigten Elternteils zurückkehrt, entfällt der
Kindergeldanspruch rückwirkend bei dem einen Elternteil und entsteht bei dem anderen Elternteil. Auf
den Zeitpunkt der rechtlichen Klärung dieser tatsächlichen Situation kommt es genauso wenig an wie auf
die Ummeldung. Dass der Vater mit dem Wohnsitzwechsel erst in der Gerichtsverhandlung am 15.09.
einverstanden war, ändert nichts daran, dass ein tatsächliches Obhutsverhältnis zwischen ihm und dem
Kind ab August nicht mehr bestanden hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob dem Vater eine
Verletzung von Mitwirkungspflichten vorwerfbar ist oder ob er das Kindergeld bereits verbraucht hat und
damit "entreichert" ist.
Hinweis: Es ist eine Steuerstraftat, wenn man der Familienkasse nicht unverzüglich mitteilt, dass das
Kind nicht mehr im selben Haushalt lebt wie der Kindergeldempfänger - zunehmend verfolgen die
Staatsanwaltschaften dieses Delikt.
Quelle: FG Bremen, Urt. v. 26.02.2024 - 2 K 103/23
Quelle: MI-Online Ausgabe 05/2024 von astii@deubner-verlag.de"



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